1. Homeoffice durch Coronavirus
Das Arbeiten im Homeoffice bzw. in Telearbeit erfuhr durch die COVID-19-Pandemie einen erheblichen Aufschwung. Vor der durch das Coronavirus ausgelösten Krise arbeiteten lediglich ca. 12 % der Beschäftigten von zu Hause aus. Im April 2020 waren es bereits mehr als 35 %. Die Regelung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Tätigkeit im Homeoffice ist bereits seit Längerem im Gespräch. Bislang existiert lediglich auf europäischer Ebene eine – nicht verbindliche – Rahmenvereinbarung über Telearbeit aus dem Jahr 2002. Eine Tätigkeit im Homeoffice bedarf jedoch einer rechtlichen Grundlage. Dies gilt auch in Krisenzeiten, wie in der aktuell andauernden Corona-Krise.
2. Vor- und Nachteile von Homeoffice
Die Möglichkeit im Homeoffice arbeiten zu können, bietet erhebliche Vorteile. So können beispielsweise berufliche Tätigkeit und Privatleben besser aufeinander abgestimmt werden. Fahrtzeiten und Fahrtkosten für das Pendeln zur Arbeit entfallen. Als nachteilig wird von Mitarbeitern bei einer Tätigkeit im Homeoffice empfunden, dass die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen. Die Vorteile, die ein Arbeiten im Homeoffice bietet, können daher nur dann optimal und zur Zufriedenheit beider Seiten genutzt werden, wenn die Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere das Arbeitszeitmanagement, klar strukturiert ist. Vereinbart und eingehalten werden sollten unter anderem „On- und Offline-Zeiten“.
3. Homeoffice-Vereinbarung
Eine Tätigkeit im Homeoffice kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben bzw. Regelungen raten wir, die Rechte und Pflichten einer Homeoffice-Tätigkeit auf eine belastbare rechtliche Grundlage zu stützen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung dringend geboten. Für den Fall, dass aufgrund Dringlichkeit vor Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, empfehlen wir, den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nachzuholen.
In einer solchen Homeoffice- oder auch Telearbeitsvereinbarung sollten insbesondere die nachfolgenden Punkte geregelt werden:
- Art und Dauer der Tätigkeit bei ausschließlicher / alternierender Telearbeit, Befristung der Telearbeit, Widerruf der Telearbeit / der Tätigkeit im Homeoffice
- Arbeitszeit bei ausschließlicher / alternierender Telearbeit, Dauer, Lage, Zeiterfassung, Regelung von Überstunden, Vertrauensarbeitszeit, Erreichbarkeit
- Arbeitsort, Anforderungen an Arbeitsstätte bei ausschließlicher / alternierender Telearbeit, ggf. Einverständnis des Vermieters des Telearbeitnehmers, Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Arbeitsmittel, Überlassung, Auf- und Abbau, Wartung, Versicherung, Herausgabe, etc.
- Private Arbeitsmittel, Nutzung, Herausgabe
-
Kostenerstattung, Aufwendungsersatz, Miete, Telekommunikations
aufwendungen, Sonstiges - Haftung des Telearbeitnehmers, Schadensabwendung, Versicherungsschutz
- Schutz von Daten und technischen Einrichtungen am Telearbeitsplatz
- Zugang des Arbeitgebers zum Telearbeitsplatz / zur Wohnung des Telearbeitnehmers
- Unfallversicherungsschutz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Beendigung der Telearbeit, Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte
- Inventarliste
⚠️ Achtung
- Um das Arbeiten im Homeoffice für beide Vertragsparteien vorteilhaft zu gestalten, sollten Sie Regelungen treffen.
- Die Tätigkeit im Homeoffice kann mit einer sogenannten Homeoffice-Vereinbarung vertraglich geregelt werden.
- Geregelt kann unter anderem die Art und Dauer der Tätigkeit, die Arbeitszeit, der Arbeitsort, (private) Arbeitsmittel, die Haftung.
Zu beachten sind bei Abschluss einer Telearbeitsvereinbarung bzw. der Durchführung der Telearbeit unter anderem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die ArbStättV, Regelungen eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags, eventuell bestehende Tarifverträge sowie Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats.
4. Vorteile einer Vereinbarung
Die Regelung der vorgenannten Punkte in einer entsprechenden Vereinbarung dient insbesondere dazu, im Rahmen der Einführung und der Beendigung bzw. des Widerrufs der Telearbeit / der Arbeit im Homeoffice Klarheit zu schaffen. Durch eine entsprechende Vereinbarung sollten und können die Grenzen der Telearbeit abgesteckt werden. Hierdurch kann beispielsweise auch das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der vom Arbeitgeber gewünschten Beendigung der Telearbeit.
5. Mögliche Probleme
Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein Einverständnis über die Aufnahme einer Tätigkeit im Homeoffice erzielt, kann dies zu weiteren Problemen führen. So stehen unter anderem die Möglichkeit der Einführung einer Homeoffice-Tätigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der Ausspruch einer auf eine Tätigkeit im Homeoffice gerichteten Änderungskündigung, die Leistungsverweigerung eines Arbeitnehmers aufgrund Kinderbetreuung oder Quarantäne im Raum. Auch wird gegebenenfalls ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit im Homeoffice zu diskutieren sein.
6. Fazit
Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in Mainfranken“, Ausgabe 10/2020
Für Rückfragen bzw. weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieter Gräf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht