Jetzt anrufen unter

0931 32 10 10

Kündigungsfrist

§ 622 BGB regelt die gesetzlichen allgemeinen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur für den Arbeitgeber. In Arbeitsverträgen wird jedoch vielfach der Gleichlauf der Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart Die Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses ist bei Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Unter Beachtung gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen können im Einzelfall kürzere und längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Für den Arbeitnehmer kann aber keine längere Kündigungsfrist rechtswirksam vereinbart werden als die, die auch für den Arbeitgeber gelten soll.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Kontakt

Kontakt

0931 321010
Theaterstraße 1
97070 Würzburg

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?