Jetzt anrufen unter

0931 32 10 10

Hat man ein Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis?

Wer ein Arbeitszeugnis erhält, achtet oft zuerst auf wohlklingende Formulierungen – doch nicht jede positiv klingende Wendung bedeutet automatisch eine Top-Bewertung. In Wahrheit folgt die Zeugnissprache festen Codes, die sich an Schulnoten orientieren. Während „stets zur vollen Zufriedenheit“ eine gute Leistung (Note 2) bescheinigt, steht „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ lediglich für eine befriedigende Leistung (Note 3). Die Formulierung „zur Zufriedenheit“ entspricht sogar nur der Note 4.

Doch welche Benotung gilt als „durchschnittlich“? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hatte in einem aktuellen Fall vom 02.07.2024 (Az. 5 Sa 108/23) zu klären, welche Formulierung einem durchschnittlich bewerteten Zeugnis entspricht – und wer die Beweislast für Abweichungen vom Durchschnitt trägt.

Das Arbeitszeugnis im Streit

Ein Arbeitnehmer aus dem sozialen Bereich erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis mit der Bewertung „stets zur Zufriedenheit“, was der Note 3 entspricht. Der Kläger war jedoch der Meinung, dass eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dem Durchschnitt entspreche und ihm somit ein besseres Zeugnis zustünde. Er argumentierte, dass sein Arbeitgeber die abweichende – aus seiner Sicht schlechtere – Bewertung hätte begründen müssen. Denn seiner Auffassung nach liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine vom Durchschnitt negativ abweichende Bewertung beim Arbeitgeber.

Das LAG folgt der Rechtsprechung des BAG

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte klar, dass ein Arbeitnehmer nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) zwar Anspruch auf ein wohlwollendes und wahres, vor allem aber auf ein leistungsgerechtes Zeugnis hat.

Die Zeugnisnote richtet sich daher maßgeblich nach der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der erbrachten Leistung. Eine durchschnittliche Bewertung liegt demnach vor, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ erfüllt hat. Diese Formulierungen entsprechen der Note 3 (befriedigend).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast folgt das LAG Mecklenburg-Vorpommern der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach gilt weiterhin: Da die Note 3 den Durchschnitt darstellt, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für eine unterdurchschnittliche Bewertung, während der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche Bewertung trägt.

Im konkreten Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern hätte der Arbeitnehmer also Tatsachen vortragen müssen, die seine überdurchschnittliche Leistung belegen. Nur so hätte sein Antrag auf ein „gutes“ Arbeitszeugnis Erfolg gehabt. Da ihm dieser Nachweis nicht gelang, blieb es bei der bisherigen Bewertung mit der Note 3.

Fazit

Die Entscheidung liefert wertvolle Orientierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Seit dem Urteil des LAG steht fest, dass eine durchschnittliche Zeugnisbewertung der Note 3 entspricht. Arbeitnehmer, die eine bessere Bewertung in ihrem Arbeitszeugnis anstreben, sollten daher bereits während des Arbeitsverhältnisses ihre Erfolge dokumentieren und konkrete Nachweise für überdurchschnittliche Leistungen sammeln. Arbeitgeber hingegen müssen sich bewusst sein, dass sie eine schlechtere als befriedigende Bewertung begründen müssen. 

Ein Beitrag von Antonia Obert, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Moritz Schulte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autorin
Antonia Obert

Juristische Mitarbeiterin

Antonia Obert

Juristische Mitarbeiterin

Ansprechpartner
Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Kontakt

0931 321010
Theaterstraße 1
97070 Würzburg