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BGH stärkt Kündigungsschutz: Fristen auch für Geschäftsführer bindend

Eine Gesellschaft wird durch einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern gegründet und kann entsprechend nach deren Willen wieder aufgelöst werden. Dabei stehen neben der Beendigung laufender Geschäfte oder dem Einzug offener Forderungen auch die Anstellungsverhältnisse zur Disposition. Insbesondere bei Geschäftsführern stellt sich die Frage, ob sie als Liquidatoren eingesetzt werden oder ob ihnen aufgrund der Liquidation gekündigt wird.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im vorliegenden Fall entschieden sich die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (mit Einheitsstruktur) für die Kündigung ihres Geschäftsführers. Grundlage war der Gesellschafterbeschluss vom 08.03.2016, der neben der Auflösung der Gesellschaft auch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zum 30.04.2016 vorsah. Das Kündigungsschreiben erreichte den Geschäftsführer am 23.03.2016. Eine weitere außerordentliche, fristlose sowie erneut hilfsweise ordentliche Kündigung folgte am 07.06.2016, gestützt auf Drohungen, die ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Geschäftsführers enthielt. Da beide Kündigungen nach der Ansicht des Klägers unwirksam waren, verlangte er rückständige Vergütungen. Schließlich befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 05. 11. 2024 (Az. II ZR 35/23) mit der Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zum 30.04.2016 beendet wurde und wenn ja, durch welche Kündigung.

Wichtiger Grund und gesetzliche Frist im Fokus

In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass die außerordentliche Kündigung eines Anstellungsverhältnisses den Vorgaben des § 626 Abs. 2 BGB unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einen vertraglich vereinbarten, jedoch vom gesetzlichen Wortsinn abweichenden wichtigen Grund gestützt ist und den Geschäftsführer einer GmbH betrifft, der kein Mehrheitsgesellschafter ist. § 626 Abs. 2 BGB verlangt, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgt, sobald der Kündigungsberechtigte von allen für die Kündigung relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt.

Strittig war, ob das Kündigungsschreiben, das dem Kläger am 23.03.2016 zugestellt wurde, die Zweiwochenfrist einhielt und das Dienstverhältnis dadurch wirksam zum 30.04.2016 beenden konnte. Der BGH betonte, dass die Zweiwochenfrist bereits am 08.03.2016 begann, weil an diesem Tag sämtliche relevanten Informationen in der Gesellschafterversammlung bekannt waren. Als die Kündigung dem Geschäftsführer erst am 23.03.2016 zuging, war die Frist abgelaufen. Eine Diskussion, ob die Kündigung bereits in der Versammlung am 08.03.2016 erklärt worden war, blieb erfolglos. Zwar können Beschlussfassung und Kündigungserklärung in einem Akt zusammenfallen, doch dafür müsste die Gesellschafterversammlung die Kündigung ausdrücklich gegenüber dem Geschäftsführer aussprechen. Dies war nicht geschehen, weshalb allein der Beschluss keine wirksame Kündigung bewirkte.

Nachdem diese erste Kündigung unwirksam war, folgte ein zweites Kündigungsschreiben, das sich auf angebliche Drohungen des Geschäftsführers stützte. Der BGH verneinte jedoch eine widerrechtliche Drohung. Mangels eines tragfähigen wichtigen Grundes erwies sich auch diese Kündigung als unwirksam.

Da beide außerordentlichen Kündigungen scheiterten, bestand das Anstellungsverhältnis nebst Vergütungsanspruch des Geschäftsführers fort. Der Anspruch wurde nicht dadurch berührt, dass der Geschäftsführer nach dem geplanten Kündigungszeitpunkt keine Dienste mehr leistete. Denn gemäß § 615 BGB bleibt die Vergütungspflicht bestehen, wenn sich der Dienstberechtigte durch eine unbegründete Kündigung im Annahmeverzug befindet. Hier war dies der Fall, weil die Gesellschaft die Kündigungen ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen hatte und der Geschäftsführer ihr mithilfe der Kündigungsschutzklage rechtzeitig widersprach.

Fazit

Dieses Urteil unterstreicht, dass gesetzliche Kündigungsfristen auch gegenüber Geschäftsführern ohne Mehrheitsbeteiligung uneingeschränkt gelten. Ein Versäumnis der 2-Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung, was insbesondere für die kündigende Partei erhöhte Sorgfalt erfordert. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Geschäftsführer trotz ihrer herausgehobenen Position weiterhin vom Gesetz geschützt werden können.

Ein Beitrag von Antonia Obert, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Moritz Schulte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autorin
Antonia Obert

Juristische Mitarbeiterin

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Ansprechpartner
Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

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