In allen Unternehmen mit i.d.R. mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, § 106 BetrVG.
Der Wirtschaftsausschuss wird aus 3 bis 7 Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, davon mindestens 1 Betriebsratsmitglied, gebildet, vgl. § 107 BetrVG. Der Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt die Mitglieder, welche ohne Angabe von Gründen wieder abberufen werden können (§ 107 BetrVG). Durch Beschluss des Betriebsrats können die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Betriebsratsausschuss übertragen werden. Dem Wirtschaftsausschuss steht ein Anspruch auf rechtzeitige Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu, es sei denn, hierdurch werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet. Eine nichtabschließende Aufzählung, was alles zu den wirtschaftlichen Angelgenheiten im Sinne des Betriebsverfassungesetzes zählt, findet sich in § 106 Abs. 3 BetrVG.
Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat zusammenkommen.