Ansprüche auf Wiedereinstellung können in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich geregelt sein. Zudem kann ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen, wenn nach dem Ausspruch einer Kündigung der Kündigungsgrund bis zum Ablauf der Kündigungsfrist objektiv entfällt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Wiedereinstellung denkbar, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nachträglich als unzutreffend herausstellt. Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiedereinstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist.