Werkstudenten werden regelmäßig nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Hierbei steht die entgeltliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Werkstudenten sind unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden in der Woche) in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) sowie in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Student einen studentischen Versicherungsschutz hat (bspw. im Rahmen der Familienversicherung).