Als Verwirkung bezeichnet man das Erlöschen von Rechten eines Gläubigers, wenn dieser die Rechte über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat und der Schuldner nach dem vorausgegangenen Verhalten des Gläubigers davon ausgehen konnte, dass dieser die Rechte nicht mehr in Anspruch nehmen werde, der Schuldner sich hierauf eingerichtet hat und ihm die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Die Verwirkung von tariflichen Rechten und die Verwirkung von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung sind ausgeschlossen, da auf diese Rechte nicht einseitig verzichtet werden kann, vgl. § 4 Abs. 4 TVG und § 77 Abs. 4 BetrVG.