Versetzung ist die Änderung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Zeit seiner Tätigkeit. Sie kann aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers, vgl. § 106 GewO, oder eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung erfolgen.
Ist der Arbeitnehmer nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, sondern für jede Tätigkeit, so kann ihm einseitig im Rahmen des Direktions- oder Weisungsrechts eine andere, gleichwertige Beschäftigung zugewiesen werden, vgl. § 106 GewO. Durch eine alleinige Versetzung kann die Vergütung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht geändert werden. Der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff, vgl. § 95 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), beinhaltet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verbunden ist. Der Betriebsrat muss einer solchen Versetzung zustimmen.