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Verjährung

Verjährung nennt man das Recht eines Schuldners, nach Ablauf einer gesetzlich geregelten Frist die von einem Gläubiger verlangte Leistung zu verweigern. Es handelt sich um eine Einrede, die nur bei ausdrücklicher Geltendmachung berücksichtigt wird, § 214 BGB.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche innerhalb von 3 Jahren, § 195 BGB. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Regelmäßig entsteht ein Anspruch mit seiner Fälligkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und außer Acht lässt.

Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen, in 30 Jahren, beginnend mit der Begehung der Handlung. Sonstige Schadensersatzansprüche – soweit nicht bereits nach 3 Jahren verjährt – verjähren in 10 Jahren. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen, insbesondere in Arbeitsverträgen, ist gemäß § 202 BGB möglich, es sei denn, das Arbeitsverhältnis unterliegt einem Tarifvertrag.

Der Ablauf der Verjährungsfrist kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden. Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Entsprechende Gründe finden sich in §§ 203, 204 BGB. Von Bedeutung ist die Hemmung der Verjährung durch das Führen von Verhandlungen über eine vergleichsweise Einigung, § 203 BGB.

Von der Verjährung zu unterscheiden sind die im Arbeitsrecht häufig vorkoemmen Ausschlussfrsiten oder Verfallfristen. Diese kommen in Arbeitsverträgen und in Tarifveträgen vor und haben den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in deutlich kürzerer Zeit zur Folge (oftmals nur 3 Monate). Ausschluss- oder Verfallfristen sind im Gegensatz zur Verjährung keine Einreden, die erst erhoben werden müssen, sondern es sind von einem den Fall prüfenden Arbeitsgericht in jedem Fall zu prüfende Ausschlussgründe, unabhängig davon, ob sich eine Partei darauf beruft oder nicht.

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