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Urlaubsgeld

Die Zahlung von Urlaubsgeld bedarf als zusätzliche Vergütung zum Urlaubsentgelt einer vertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag. Mit dem Urlaubsgeld sollen erhöhte Urlaubsaufwendungen des Arbeitnehmers abgedeckt werden.

Der Arbeitgeber kann sich mangels vertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung grundsätzlich jedes Jahr erneut entscheiden, ob und in welcher Höhe er Urlaubsgeld zahlt. Vertraglich geregelt werden kann, dass der Anspruch erst nach einer Wartezeit entsteht. Enthält ein Tarifvertrag Anrechnungsbestimmungen für betrieblich gezahltes Urlaubsgeld, so kann nur bei „Zweckidentität“ angerechnet werden, nicht dagegen, wenn das betriebliche Urlaubsgeld beispielsweise auch Funktionen einer Anwesenheitsprämie verfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Urlaubsgeld entsprechend der Arbeitszeit gekürzt.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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