Dies ist die Vergütungsfortzahlung während des Urlaubs. Urlaubsgeld ist demgegenüber als Gratifikation eine zusätzlich gezahlte Vergütung.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist der Durchschnittsverdienst einschließlich aller Zuschläge, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat, maßgeblich, § 11 BUrlG. Verdienstkürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsunfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis und während des Urlaubs weitergezahlte Vergütungen bleiben für die Berechnung außer Betracht. Das Urlaubsentgelt ist vor dem Antritt des Urlaubs auszuzahlen, § 11 Abs. 2 BUrlG.