Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er als Geldanspruch abzugelten. Dieser Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Geldanspruch unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht dem Fristenregime des BUrlG. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt, soweit diese für das Arbeitsverhältnis gelten, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Eine Urlaubsabgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen. Wird gleichwohl Urlaubsabgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bezahlt, bestehen der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – der entsprechende Anspruch auf Urlaubsabgeltung fort.