Als Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn wird der Anspruch eines Arbeitnehmers bezeichnet, wonach dieser für einen gesetzlich oder vertraglich geregelten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien ist. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das Urlaubsentgelt ist ein Vergütungsfortzahlungsanspruch.
Der Urlaub muss auf Basis einer 6 Tagewoche jährlich mindestens 24 Werktage umfassen, § 3 BUrlG. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe kann der Urlaub grundsätzlich auf die ersten 3 Monate des Folgejahres übertragen werden, § 7 Abs. 3 BUrlG. Diese Übertragung muss der Arbeitnehmer verlangen. Ist der Arbeitgeber für die Nichterteilung des Urlaubs verantwortlich, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seinen Urlaub im Urlaubsjahr beantragen und antreten soll. Erfolgt dieser Hinweis nicht, verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers nicht.
Nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses wird erstmalig der volle Urlaubsanspruch erworben, § 4 BUrlG. Hat der Arbeitnehmer bereits von einem früheren Arbeitgeber für das Urlaubsjahr Urlaub erhalten, ist ein weiterer Anspruch ausgeschlossen, § 6 BUrlG. Bei Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub ist grundsätzlich im Zusammenhang zu gewähren, außer dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe machen eine Teilung erforderlich. Besteht ein Anspruch von mehr als 12 Tagen, muss ein Urlaubsteil mindestens 12 Tage umfassen. Der Arbeitgeber muss nach Möglichkeit die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer beachten.
Besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer. Eine Änderung des Urlaubszeitpunktes kann nur einvernehmlich vorgenommen werden. In Tarifverträgen kann von den Regelungen des BUrlG, soweit diese abdingbar sind, abgewichen werden. Für zusätzliche, über gesetzliche Ansprüche hinausgehende, tarifvertragliche Ansprüche bestehen keine gesetzlichen Bindungen.