Unter Umsatzbeteiligung wird die Beteiligung des Arbeitnehmers an dem Umsatz des ganzen Unternehmens oder eines Unternehmensteils verstanden. Eine solche ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart war. Eine Umsatzbeteiligung ist dann keine widerrufbare Sonderleistung, sondern ein Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist bei Zusage einer Umsatzbeteiligung über die Höhe des Umsatzes auskunftspflichtig. Die Höhe der Umsatzbeteiligung kann in aller Regel erst verbindlich festgestellt werden, wenn der Jahresabschluss für das Unternehmen erstellt wurde.