Überstundenarbeitszeit ist die Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Besteht keine Vereinbarung, gilt die gezahlte Grundvergütung auch für die Überstunden als stillschweigend vereinbart. Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist. Der Arbeitgeber muss keinen Zuschlag zahlen, wenn keine besondere vertragliche Regelung besteht. Vergleiche dazu auch die Ausführen zu Mehrarbeit und Lohnzuschläge.