Trinkgeld ist eine Leistung des Kunden des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer, welches zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung gezahlt wird, vgl. dazu die entsprechende Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO). Auf Trinkgeld besteht kein Rechtsanspruch.