Die Treuepflicht des Arbeitnehmers zählt zu den schuldrechtlichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Der konkrete Inhalt ergibt sich aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Ein Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und seine Rechte so wahrzunehmen sowie die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie ihm dies unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben möglich ist. Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer, Schäden vom Arbeitgeber, dem Betrieb und anderen Arbeitnehmern abzuwenden, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.