Hierunter sind solche Betriebe zu verstehen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, wie z.B. Rundfunkanstalten. Die Mitbestimmungsregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) finden keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht, vgl. § 118 BetrVG (Betriebsverfassungsgsetz). Im Allgemeinen sind die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten nicht eingeschränkt.
Für Arbeitnehmer in Tendenzbetrieben können besondere Anforderungen an ihre Verhaltenspflichten bestehen. So ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Er hat sich solche Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren. Ein Verstoß kann eine Kündigung rechtfertigen.