Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien und zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
Regelmäßig werden dort die Punkte geregelt, die üblicherweise auch in Arbeitsverträgen, vorgesehen sind (Beginn des Arbeitsverhältnisses; Probezeit; Teilzeitarbeit; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigungsfristen; Nebentätigkeit; regelmäßige Arbeitszeit; Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Kurzarbeit; Lohn- und Gehalt; Urlaub; Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld; Krankheit; Entgeltfortzahlung bei Krankheit; Sterbegeld; Betriebszugehörigkeit; Ausschlussfristen; Sonderzahlungen; Altersteilzeitregelungen; etc.)
Die Tarifvertragsparteien können sich beim Abschluss eines Tarifvertrags vertreten lassen. Tariffähig sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände, soweit sie die Wahrnehmung der kollektiven Arbeitgeberinteressen und nicht bloß Unternehmerinteressen zur Aufgabe haben, sowie Handwerksinnungen und Spitzenorganisationen.
Der Tarifvertrag endet durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, durch Vereinbarung der Parteien, durch Rücktritt einer Partei im Falle von Vertragsverletzungen sowie durch Kündigung. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Tarifverträgen werden in einem Tarifregister eingetragen. Die Pflichten der Tarifvertragsparteien unterteilen sich in Selbstpflichten, insbesondere der Friedenspflicht, und Einwirkungspflichten. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten bei Anwendbarkeit des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend im jeweiligen Arbeitsverhältnis.