Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten grundsätzlich nur zwischen beiderseitig tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. Betriebsverfassungsrechtliche Normen gelten hingegen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist oder die Belegschaft gewerkschaftlich organisiert ist.
Die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, sind tarifgebunden (§ 3 TVG – Tarifvertragsgesetz). Tarifvetragsparteien können auf Seiten der Arbeitgeber deren Verbände und damit deren Verbandsmitglieder sein oder aber auch ein einzelner Arbeitgeber. Im letzeteren Fall spricht man dann von einem Firmen- oder Haustarifvertrag. Auf Seiten der Arbeitnehmer kann Tarifvetragspartei nur eine Gewerkschaft sein, nicht hingegen ein einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern und auch nicht ein evtl. existierender Betriebsrat. Endet ein Tarifvertrag, wirkt dieser gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Bei Regelung gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 2 TVG).
Die Geltung eines Tarifvertrags kann von den Arbeitsvertragsparteien vertraglich durch Inbezugnahme oder Verweisungsklauseln vereinbart werden. Hierbei wird nach verschiedenen Verweisungsformen – deklaratorische, konstitutive, statische, halb dynamische, dynamische Verweisung – unterschieden. Die Arbeitsvertragsparteien können das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und die arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich einem Tarifvertrag ihrer Wahl unterstellen. Um eine Gleichstellung zu erreichen, ist der Arbeitgeber gehalten, sowohl mit tarifgebundenen Arbeitnehmern als auch mit Tarifungebundenen einen Tarifvertrag zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf bei Begründung des Arbeitsvertrags nicht die Organisationszugehörigkeit des Arbeitnehmers erfragen.
Eine Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis und damit eine Bindung an den Tarifvetrag kann auch durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages durch das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die entsprechende Branche enstehen, vgl. § 5 TVG.