Von einer Studentenbeschäftigung spricht man, wenn ein Student – in Abgrenzung zu einem Volontariat oder einem Praktikum – neben seinem Studium zu Erwerbszwecken einer bezahlten Beschäftigung nachgeht.
Die Beschäftigung von Studenten erfolgt i.d.R. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Aushilfe und nicht zur Berufsausbildung. Auf die Beschäftigung von Studenten finden grundsätzlich die üblichen gesetzlichen Regelungen, die für Arbeitsverhältnisse gelten, Anwendung. Beispielsweise haben derart beschäftgite Studenten Anspruch auf Urlaub, Mindestlohn, Entgeltfortzahlung, Elternzeit und Mutterschaftsgeld. Ebenso sind bestehende Tarifverträge zu beachten. Teilzeitbeschäftigte Studenten dürfen trotz einer im Rahmen der sogenannten Werkstudentenregelung u.U. sozialversicherungsfreier Beschäftigung nicht schlechter bezahlt werden. Der Betriebsrat ist bei der Beendigung eines unbefristeten studentischen Arbeitsverhältnisses nach § 102 BetrVG anzuhören. Bei einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von über 6 Monaten besteht der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG. In aller Regel werden derartig Beschäftigungsverhältnisse in der Praxis aber befristet.