Streik ist eine von einer größeren Anzahl an Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels. Hierbei wird zwischen einem Angriffs- und Abwehrstreik, einem Voll-, General-, Teil- und Schwerpunktstreik, einem Kampf-, Warn- und Demonstrationsstreik, dem arbeitsrechtlichen oder politischen Streik, dem Haupt- und Sympathiestreik sowie dem rechtmäßigen und unrechtmäßigen Streik unterschieden.
Ziel eines Streiks muss der Abschluss eines Tarifvertrags sein, weshalb ein Streik rechtswidrig ist, wenn er keine tariflich regelbaren Ziele zum Gegenstand hat (politische Streiks oder Generalstreiks sind daher unzuässig). Unzulässig ist ein Streik auch bei noch bestehender Friedenspflicht der Tarifparteien, die Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern noch nicht gescheitert sind bzw. ein Verbandsbeschluss der kampfführenden Gewerkschaft fehlt oder der Grundsatz der Parität nicht beachtet wird. Erst dann, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, darf das Streikrecht in Anspruch genommen werden.
Für Arbeitskampfmaßnahmen müssen daher zuvor Forderungen für den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben worden sein und hierüber entweder Tarifverhandlungen geführt oder das Führen von Verhandlungen von der Gegenseite abgelehnt worden sein. Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen werden, weshalb ein gewerkschaftlicher Streikaufruf vorliegen muss. Bei Fehlen eines solchen Aufrufs handelt es sich um einen rechtswidrigen – wilden – Streik, der nicht von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst ist und bei dem der teilnehmende Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Streiks erkennen konnte.
Durch Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ruhen lediglich die gegenseitigen Hauptpflichten. Der Arbeitgeber darf wegen eines rechtmäßigen Streiks Arbeitsverhältnisse nicht außerordentlich kündigen.