Wird der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit in den nach § 159 SGB III vorgesehenen Fällen mit einer Sperrzeit belegt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Er erhält insoweit also für den Zeitraum der Sperrzeit keine Leistungen der Agentur für Arbeit. Zudem verkürzt sich die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs.
Voraussetzung für die Belegung mit einer Sperrzeit ist ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen, beispielsweise durch Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, ungenügenden Eigenbemühungen, Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei einem Meldeversäumnis oder bei verspäteter Meldung nach Arbeitssuche. Eine Sperrzeit kann auch verhängt werden bei einer verhaltensbedingten ordentlich fristgerechten oder einer außerdordentlich fristlosen Kündigung, bei Abschluss eines Aufehbungsvertrages oder einer Abwicklungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen gegen diejenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Dauer der Sperrzeit 12 Wochen bzw. 25% der möglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer, die älter als 50 sind, müssen daher unter Umständen mit einer längeren Sperrzeit als 12 Wochen rechnen.