Ist die schriftliche Form durch Gesetz vorgeschrieben, muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Die Schriftform dient der Beweiserleichterung, dem Schutz vor übereilten Entscheidungen (Warnfunktion) und der Inhaltsklarheit. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Im Arbeitsrecht ist dies ausgeschlossen für Kündigung und Aufhebungsvertrag, Zeugniserteilung und den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, in allen diesen Fällen ist die Schriftform zwingend notwendig. Soweit die elektronische Form nicht ausgeschlossen ist, kann sie auch im Arbeitsrecht verwendet werden.