Darunter wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers gesehen, sich an einem selbstbestimmten, dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Rufbereitschaft fällt nicht unter die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG und ist – wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde – nicht wie Arbeitszeit zu vergüten. Ruft der Arbeitgeber in der Rufbereitschaft die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab, dann ist diese Zeit Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten.