Grundsätzlich unterscheiden sich Arbeitsverhältnisse mit Rentnern in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht von denen „normaler“ Arbeitnehmer. Rentner können sowohl in Vollzeit, als auch in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt werden. In kollektivrechtlicher Hinsicht sind alle Arbeitnehmer gleichzubehandeln.
Besonderheiten können sich bei der Rentnerbeschäftigung ergeben, wenn ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet weiter für den Arbeitgeber tätig werden soll. Um den Arbeitnehmern eine nahtlose Weiterbeschäftigung zu erleichtern, enthält § 41 Satz 3 SGB VI eine Regelung, wonach bestehende Arbeitsverhältnisse durch eine Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses verlängert werden können. Die Anwendung dieser Regelung setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer noch nicht ausgeschieden ist. Soll hingegen ein bereits ausgeschiedener, Rente beziehender Arbeitnehmer zurückgeholt werden, gelten die normalen Regeln zur Befristung von Arbeitnehmern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Im Anwendungsbereich der dann zu beachtenden „normalen“ Befristungsregelung des § 14 TzBfG ist bei Rentnern eine höhere Hürde zu überwinden. So muss regelmäßig ein Sachgrund für eine Befristung vorliegen.