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Probearbeitsverhältnis

Bei der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses kann zum Zweck der Erprobung des Arbeitnehmers ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden.

Ein solches Probearbeitsverhältnis bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Regelmäßig ist eine Probezeit von bis zu 6 Monaten zulässig. Probearbeitsverhältnisse gehen mangels Kündigung nach Ablauf der Probezeit in ein reguläres Arbeitsverhältnis über. Ist ein Probearbeitsverhältnis befristet (vgl. § 14 TzBfG) abgeschlossen und nicht verlängert worden, so endet es nach Ablauf der Probezeit automatisch, ohne dass es der Kündigung bedarf. Während einer längstens 6 Monate dauernden Probezeit kann die Kündigungsfrist auf 2 Wochen abgekürzt werden.

Vom Probearbeitsverhältnis oder einer Probezeit ist das sog. Einfühlungsarbeitsverhältnis abzugrenzen, welches im Volksmund gerne als „Probearbeit“ bezeichnet wird. Ein Einfühlungsarbeitsverhältnis wird für sehr kurze Zeit, oft nicht länger als ein Tag, vereinbart, damit der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sich unverbindlich kennenlernen können bzw. der Arbeitnehmer einen kurzen, praktischen Einblick in die zukünftige Tätigkeit nehmen kann, der bei einem reinen Vorstellungsgespräch nicht vermittelt werden kann. Kennzeichnend für ein solches Einfühlungsarbeitsverhältnis, welches gesetzlich nicht geregelt ist, ist der Umstand, dass es für beide Seiten unverbindlich ist. Es besteht keine Arbeitspflicht und auch keine Pflicht, etwaig geleistete Tätigkeiten zu vergüten.

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