Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen oder voraussichtlich pflegen, haben Anspruch auf vorübergehende Arbeitsbefreiung sowie auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung. Betriebliche Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitnehmer bleibt während der Pflege weiterhin in der Sozialversicherung versichert (§ 26 Abs. 2 b SGB III, § 7 Abs. 3 SGB IV). Auf Antrag übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Das Arbeitsverhältnis darf vom Arbeitgeber von der Ankündigung bis zur Beendigung der in §§ 2, 4 PflegeZG genannten Zeiträume nicht gekündigt werden (§ 5 PflegeZG). Der Arbeitnehmer hat das Recht bei akut auftretenden Pflegesituationen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 2 PflegeZG). Um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung länger pflegen zu können, kann ein Arbeitnehmer bis zu 6 Monate (unbezahlte) Pflege in Anspruch nehmen. Dies muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig erklärt werden, für wie lange und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen soll. Dabei ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit möglich (§§ 3, 4 PflegeZG).