Das Arbeitseinkommen ist – wie Renten oder Mieteinnahmen oder sonstiges Vermögen – im Prinzip pfändbar. Einem Arbeitnehmer soll aber die vollständige Pfändung seines ihm aus Arbeit zustehenden Entgelts nicht zugemutet werden, damit der Anreiz, einer geregelten Arbeit nachzugehen, nicht genommen wird und damit es nicht dazu kommt, dass trotz Erbringung einer Arbeitsleistung, keinerlei Lohn mehr am Ende dem arbeitenden Arbeitnehmer verbleibt. Vor diesen Hintergründen wurden vom Gesetzgeber Pfändungsschutzvorschriften geregelt. Es wird unter anderem zwischen absolut unpfändbaren Bezügen (z.B. die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens, Aufwandsentschädigungen, Übernachtungsgeld) und bedingt pfändbaren Bezügen (z.B. Unterhaltsrenten, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden) unterschieden. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind die in § 850c ZPO normierten Pfändungsgrenzen zu beachten.