Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist dessen einheitliches, umfassendes subjektives Recht auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Darunter fällt die unantastbare Gestaltung seines privaten Lebensbereichs. Das Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz verankert (u.a. Art. 2 GG) und hat als verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht Vorrang vor dem Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht und vor dem Individualvertragsrecht. Aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts können sich Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche ergeben.