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Pause

Eine Pause liegt vor, wenn die Arbeit unterbrochen wird. Hierdurch soll der Arbeitnehmer vor körperlicher und geistiger Überforderung geschützt werden. Der Arbeitgeber muss Ruhepausen, die dem Arbeitnehmer Entspannung und Erholung bringen und die Einnahme von Mahlzeiten ermöglichen, gewähren. Der Arbeitnehmer hat hierauf einen arbeitsvertraglichen Anspruch.

Die Ruhepause zählt nicht als Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Der Arbeitnehmer muss während der Pause grundsätzlich frei entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will und muss dabei frei von jeglicher Arbeitspflicht sein. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden eine Ruhepause von 45 Minuten nach spätestens 6 Stunden zu gewähren und zu nehmen. Die Ruhezeiten können hierbei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Beginn und Ende der Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt werden, d.h. es muss feststehen, wann der Arbeitnehmer die Ruhepause nehmen kann oder muss.

Gewährt der Arbeitgeber Ruhepausen überhaupt nicht oder nicht im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestdauer, handelt er ordnungswidrig. Grundsätzlich besteht keine Vergütungspflicht von Pausen. In Ausnahmefällen kann aber eine (ganz oder teilweise) Vergütung von Pausen arbeitsvertraglich vereinbart worden sein oder in tarifvertraglichen Regelungen enthalten sein (letzteres setzt voraus, dass ein Tarifvertrag überhaupt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist).

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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