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Organisationsklauseln

Dies sind tarifliche Abmachungen, durch die der Arbeitgeber verpflichtet wird, keine Außenseiter in seinem Betrieb zu beschäftigen. Unter Außenseitern sind entweder die Arbeitnehmer zu verstehen, die überhaupt keiner Gewerkschaft angehören, oder aber alle Arbeitnehmer, die nicht in derjenigen Gewerkschaft organisiert sind, die den in Betracht kommenden Tarifvertrag abgeschlossen hat.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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