Die Offenbarungspflicht ist – ungeachtet des Fragerechts des Arbeitgebers – eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers vor der Einstellung. Die Offenbarungspflicht betrifft Sachverhalte, deren Offenbarung der Arbeitgeber im Rahmen eines vorgesehenen Arbeitsvertragsschlusses nach Treu und Glauben erwarten kann. Der Verstoß gegen die Offenbarungspflichten kann den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigen. Der Arbeitnehmer hat im Übrigen im Rahmen des Fragerechts des Arbeitgebers zulässige Fragen nach seinen persönlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Fragerechts nur solche Fragen stellen, an denen er im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz ein berechtigtes Interesse hat. Unzulässig ist grundsätzlich die Frage nach einer Schwangerschaft. Nach Vorstrafen darf nur gefragt werden, wenn dies die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes erfordert.