Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in Abhängigkeit der Betriebsgröße innerhalb von 30 Kalendertagen eine Mindestanzahl von Arbeitnehmern aufgrund ordentlicher Kündigung entlässt (§ 17 KSchG). Erfasst werden auch Entlassungen aufgrund Änderungskündigung sowie Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und der Abschluss von Aufhebungsverträgen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frühzeitig vor Durchführung einer Massenentlassung dem Betriebsrat eine Anzeige zu machen und mit ihm über die Vermeidung von Massenentlassungen zu beraten.
Zugleich ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, da die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige ein Teil des Kündigungsschutzsystems ist.