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Mankohaftung

Unter einem Manko versteht man einen Schaden, den ein Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand oder eine von ihm geführte Kasse eine Fehlmenge bzw. Fehlbetrag aufweist.

Die Haftung des Arbeitnehmers für ein solches Manko kann auf einer besonderen Mankovereinbarung beruhen, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber ein entstandenes Manko zu ersetzen. Darüber hinaus kann sich die Haftung über die Regelungen zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, über die unerlaubte Handlung und gegebenenfalls aus dem Verwahrungsverhältnis gegeben.

Aus Sicht des Arbeitgebers kann es problematisch sein, ein Verschulden des Arbeitnehmers nachzuweisen. Daher werden regelmäßig Mankovereinbarungen mit angepasster Beweislastverteilung abgeschlossen. Zwingend muss dem Arbeitnehmer für die Übernahme der Mankohaftung ein wirtschaftlicher Ausgleich gewährt werden, das so genannte Mankogeld. In der Regel haftet der Arbeitnehmer maximal bis zur Höhe dieses Geldbetrages.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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