Zulagen zum Grundlohn, meist ausgedrückt in Prozentangaben, werden als Lohnzuschläge bezeichnet. Durch sie sollen regelmäßig besondere Arbeitserschwernisse abgegolten werden, wie z.B. Feiertags-, Mehrarbeit usw. oder besondere Arbeitsleistungen honoriert werden. Lohnzuschläge sind bei Einbezug oder Anwendbarkeit eines Tarifvertragswerks regelmäßig dort geregelt und in Arbeitsverträgen, wenn sie konkret vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf einen besonderen Leistungszuschlag. Wenn es keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Grundlage für einen Lohnzuschlag gibt, dann besteht auch kein Anspruch auf einen solchen. Eine Ausnahme hiervon stellt die im Arbeitszeitgesetz in § 6 Absatz 5 geregelte Ausgleichspflicht für Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar.