Erfüllt ein Arbeitnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so kann sein Gläubiger seine Forderung auf Arbeitsvergütung gegen den Arbeitgeber pfänden und sich zur Zahlung oder Einziehung überweisen lassen. Dabei wird der gepfändete Arbeitnehmer Schuldner und der Arbeitgeber Drittschuldner.
Die Pfändung erfasst den Nettolohn. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge von der gesamten Arbeitsvergütung abführen. Dem Arbeitnehmer pfändungsfrei verbleibende Beträge sind vom Arbeitgeber als Drittschuldner abhängig von bestehenden Unterhaltspflichten zu berechnen. Des Weiteren sind Sachbezüge unpfändbar.