Unter Umständen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung zu zahlen, obwohl dieser nicht gearbeitet hat. Für diesen Fall bestimmt das Lohnausfallprinzip, dass der Arbeitgeber die Vergütung zu zahlen hat, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte. Relevanz hat dieses Prinzip im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dort in § 4 geregelt, oder bei der Vergütungsfortzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB).