Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 108 GewO (Gewerbeordnung). Die Lohnabrechnung bzw. Entgeltabrechnung muss Mindestangaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten, insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlung oder Vorschüsse.
Die Lohnabrechnung stellt grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis dar. Sie dient lediglich der Information. Ist die Lohnabrechnung fehlerhaft, kann grundsätzlich keine Partei die andere Seite am Inhalt der Abrechnung festhalten.