Hierunter fallen Angestellte mit Arbeitgeberfunktionen oder besonders qualifizierte, die regelmäßig eine mit persönlicher Verantwortung verbundene Arbeitsleistung erbringen oder nach freier Entschließung arbeiten. Aufgrund der besonderen Nähe zum Arbeitgeber ergeben sich für diese erhöhte Treuepflichten. Die Eigenschaft „leitender Angestellter“ erfordert, dass der Mitarbeiter zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
Leitende Angestellte stellen „normale“ Arbeitnehmer dar. Die üblichen Schutzvorschriften gelten auch für sie. Ausnahmen sehen § 14 Abs. 2 KSchG und das Betriebsverfassungsgesetz vor.