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Leistungsverweigerungsrecht

Der Arbeitnehmer hat in manchen Sachverhaltskonstellationen ein Leistungsverweigerungsrecht, welches eingreift, wenn die Arbeitspflicht mit einer anderen, eigenen Pflicht des Arbeitnehmers in Kollision gerät. Ein Zurückbehaltungsrecht hingegen dient dazu, den Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu veranlassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht liegt u. a. vor bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Schutzgesetze (z. B. Fürsorgepflicht), bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das BetrVG (z. B. Missachtung zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats) und bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (z. B. familiäre Gründe, Glaubens- und Gewissensgründe). Auch bei einer berechtigten Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen vertraglichen Vergütungsanspruch, es sei denn, es handelt sich nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder der Arbeitgeber hat im weitesten Sinne seine Pflichtenkollision zu vertreten (z. B. unzumutbare Arbeitsbedingungen). Bei einer unberechtigten Leistungsverweigerung, die eine schuldhafte Pflichtverletzung nach sich zieht, kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche haben. Dem Arbeitgeber kann ein Leistungsverweigerungsrecht im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen; dieses endet jedoch, sobald der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Vor Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts sollte ein Arbeitnehmer sich unbedingt rechtlichen Rat einholen. Verweigert er zu Unrecht die Leistung, kann dies zu berechtigten Abmahnungen und im Ernstfall zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Daher ist Vorsicht geboten.

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