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Leiharbeitsverhältnis

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für vorübergehende Zeit an einen anderen Unternehmer in der Form überlässt, dass unter Fortbestand des Vertragsverhältnisses der Arbeitnehmer für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen tätig wird. Ein echtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung vorübergehend einem Dritten ausgeliehen wird; ein unechtes, wenn der Arbeitnehmer von vornherein zum Zwecke der Arbeitsleistung bei Dritten eingestellt wird.

Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) überlassen wollen, müssen neben der Gewerbeerlaubnis eine weitere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzen, welche auf schriftlichen Antrag von der Arbeitsagentur erteilt wird. Versagungsgründe hierfür können beispielsweise bei mangelnder Zuverlässigkeit, Verstößen gegen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht und die Unfähigkeit, die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, angenommen werden. Die Erlaubnis kann zurückgenommen oder widerrufen werden.

Der Vertrag auf Überlassung von Arbeitnehmern zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen und die Urkunde dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt grundsätzlich kein Arbeitsvertrag zustande. Bei der Wahl des Betriebsrats ist ein Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Eine Kündigung ist nur von und gegenüber dem Verleiher möglich.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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