Kurzarbeit ist die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit. Sie ist meist die Folge von Auftragsmangel oder von technischen Umständen, sodass der Arbeitgeber entweder Entlassungen vornehmen oder verkürzt arbeiten lassen kann. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig eingeführt werden, sondern setzt entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine Änderungskündigung oder eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung voraus. Der Betriebsrat hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Bei zulässiger Einführung von Kurzarbeit werden die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers beschränkt. Die Einführung von Kurzarbeit bleibt wirksam, auch wenn die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld bewilligt. In der Regel steht die Einführung von Kurzarbeit einer betriebsbedingten Kündigung entgegen, es sei denn, eine Beschäftigungsmöglichkeit entfällt für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft.