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Kündigungsfristen

Unter der Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zu verstehen, die zwingend zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.

In § 622 Abs. 1 BGB ist die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist geregelt. Sie gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. § 622 Abs. 2 BGB bestimmt, dass sich die Kündigungsfrist für Kündigungen des Arbeitgebers verlängert, abhängig vom zeitlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auch Zeiten der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Vertraglich kann jedoch vereinbart werden, dass die verlängerte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gilt.

Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 kann durch eine vertragliche Abrede nicht verkürzt werden. Den Arbeitsvertragsparteien steht es jedoch frei, eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst eine Probezeit vorgesehen, kann während dieses Zeitraums – jedoch längstens bis zu 6 Monaten – die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen erklärt werden, § 622 Abs. 3 BGB.

Gemäß § 622 Abs. 4 BGB können durch Tarifverträge Abweichungen von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB vereinbart werden.

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