Alle Arbeitnehmer sind ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG).
Demnach muss die Anzeige regelmäßig am 1. Tag während der ersten Betriebsstunden erfolgen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Arbeitgeber ohnehin die Arbeitsunfähigkeit kennt (z.B. bei einem Betriebsunfall). Die Anzeige kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen und kann von einem Familienangehörigen oder sonstigen Dritten vorgenommen werden. Die Krankmeldung muss dem Arbeitgeber, der Personalabteilung oder einer Person, die für die Entgegennahme derartiger Mitteilungen zuständig ist, gemeldet werden. Dabei sind die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Die Erkrankung muss nicht genannt werden, es sei denn, sie erfordert ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers, etwa zum Schutz anderer Arbeitnehmer bei einer ansteckenden Erkrankung. Einzelheiten dazu können zudem im Arbeitsvertrag oder, falls ein Betriebsrat im Betrieb vorhanden ist, in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Auch eine Fortsetzungserkrankung muss regelmäßig pünktlich mitgeteilt werden. Bei wiederholter Verletzung der Anzeigepflicht ist eine ordentliche Kündigung nach vorheriger Abmahnung möglich, in Ausnahmefällen auch eine außerordentliche Kündigung.