Die Benutzung bzw. der Zugang zum Internet ist heutzutage betrieblicher Alltag. Der Zugang zum Internet ist aber Teil der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikationsmittel. Es liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem Arbeitnehmer die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel gestattet. Im Zweifelsfall, insbesondere, wenn keine konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden, kann ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass eine private Nutzung automatisch erlaubt ist. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs außerhalb der Arbeitszeit oder während der Pausen erlaubt, darf der Arbeitnehmer davon nur in angemessenem Umfang Gebrauch machen. Kann oder muss der Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse technische Kommunikationsmittel nutzen, besteht Datenschutz. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass im dienstlichen Interesse eingegangene E-Mails ausgedruckt und ihm zugänglich gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für ausdrücklich private E-Mails. Die Abgrenzung kann hier im Einzelfall schwierig sein. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder wenn über den dienstlichen Internetzugang Seiten/Inhalte mit pornografischen, rassistischen, politisch extremistischen oder sonstigen, die Menschenwürde grob verletzenden Inhalten vom Arbeitnehmer besucht werden.