Interessenausgleich ist ein Begriff aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dort § 112 BetrVG. Er ist das Ergebnis der Mitbestimmung des Betriebsrates bei sog. Betriebsänderungen, vgl. § 111 BetrVG. Der Interessenausgleich ist die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung von Betriebsänderungen. Der Arbeitgeber muss einen Interessenausgleich mit dem zuständigen Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat versuchen. Dabei sollen die Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Führung des Betriebs mit denen der Arbeitnehmer an der Erhaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden. Im Interessenausgleich können Kündigungsverbote, Versetzungs- und Umschulungspflichten vereinbart werden, welche aber nicht Gegenstand des Spruchs der Einigungsstelle sein können. Im Interessenausgleich kann aber auch die Durchführung von Kündigungen geregelt werden. Die Abmilderung von Nachteilen für betroffene Arbeitnehmer aus einer Betriebsänderung, auf die sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in einem Interessenausgleich geeinigt hat, erfolgt dann in einem sogenannten Sozialplan.