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Integrationsämter – Inklusionsamt

Das Integrationsamt – auch Inklusionsamt genannt – bzw. der Integrationsfachdienst ist für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zuständig. Die Kündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten – oder diesem gleichgestellten – Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung des Integrationsamts und ist ohne diese unwirksam. Das Integrationsamt entscheidet über den Antrag des Arbeitgebers nach pflichtgemäßem Ermessen und nach vorheriger Aufklärung des Sachverhalts. Hierbei sind nur Erwägungen zu berücksichtigen, die sich speziell aus der Fürsorge für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ergeben. In Bayern sind diese Aufgaben bzw. das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) angesiedelt.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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