Das Insolvenzgeld stellt eine sozialversicherungsrechtliche Lohnersatzleistung dar und sichert das erarbeitete Arbeitsentgelt. Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer können für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen, Insolvenzgeld beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass den Arbeitnehmern aus diesen 3 Monaten noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustehen und sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, § 165 Abs. 1 SGB III.
Ein Insolvenzereignis liegt vor bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein solches Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht stattfinden würde.
Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts der letzten 3 dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate erbracht, wobei die jeweils anfallenden Steuern und gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind.
Das Insolvenzgeld ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.